§ 13b Abs. 2 Nrn. 7 und 8 UStG, Änderung zum 01.01.2011
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers:
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf steuerpflichtige Lieferungen
- von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen.
Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (einschließlich Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar einschließlich Fensterreinigung).
- Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109).
Bei derartigen Leistungen an einen Unternehmer schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.
Darüber hinaus entsteht – wie bei allen in § 13b Abs. 2 UStG genannten Umsätzen – die Umsatzsteuer bei diesen Lieferungen dann im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Lieferung folgenden Kalendermonats.
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